Allgemeine Geschäftsbedingungen

zur Durchführung von Feuerwerken


Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.

 

1. Geltungsbereich

Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerks, treten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, in Kraft. Alle aufgeführten Punkte der AGB, gelten für die Gesamtheit aller Mitarbeiter der FH Pyrotechnik, nachfolgend Auftragnehmer genannt, und dem Veranstalter, nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet. Alle Abweichungen von den AGB, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 

 

2. Auftragserteilung

Sämtliche Beratungen und Vorgespräche, inklusive einer ggf. erforderlichen ersten Ortsbesichtigung, erfolgen bis zur Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages kostenlos. Über die Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung, entscheidet der Auftragnehmer. Mit der Anzahlung gem. Rechnung des Rechnungsbetrages bzw. der Buchung über ein Internetportal, erklärt sich der Auftraggeber mit den AGB einverstanden. Erst durch die schriftliche bzw. elektronische Bestätigung des Auftragnehmers, (Fax, Email oder Brief), gilt der Auftrag als angenommen und der Vertrag als zustande gekommen. Der Auftragnehmer behält sich vor die Art der Effekte, sowie die Effektreihenfolge für alle vorgeschlagenen Feuerwerks- Choreografien zu ändern. Die Vorschläge können jederzeit geändert, bzw. angepasst werden, wenn die äußeren Gegebenheiten, wie z.B. Lieferengpässe von Herstellern, Trockenheit, Regen, zu hohe Windgeschwindigkeiten, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erfordern. Entsprechende Änderungen, dürfen durch den Auftragnehmer auch kurzfristig und ohne Einverständnis des Auftraggebers vorgenommen werden, wenn sie nötig sind, um die Sicherheit zu gewähren.

Alle individuellen Angebote sind geistiges Eigentum von FH Pyrotechnik, die Weitergabe an Dritte ist untersagt.

 

3. Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.


4. Veränderung des Vertrages

Der Auftraggeber hat das Recht den vereinbarten Zündungstermin (Tag der Zündung) abzuändern. Dabei müssen jedoch folgende Punkte beachtet werden:
1) Wird der Zündungstermin bis zu 4 Wochen vor der Zündung geändert, fallen zusätzlich zu den Auftragskosten keine weiteren Kosten an. Bei kurzfristigeren Veränderungen des Zündungstermins, behält sich der Auftragnehmer vor, angefallene, nicht erstattungsfähige Genehmigungsgebühren gesondert vom Auftraggeber erstattet zu bekommen.
2) Eine Veränderung des Zündungstermins muss so erfolgen, dass der Auftragnehmer die Fristen für die Einholung der Genehmigungen für den neuen Zündungstermin einhalten kann. 

Mindestens 2 Wochen im voraus muss eine Schriftliche Erklärung an den Auftragnehmer Versand werden.
Eine Änderung der vereinbarten Location ist ausgeschlossen. In diesem Fall kann das Feuerwerk seitens des Auftraggebers nur storniert werden.


5. Abbrandplatz

1) Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass Feuerwerke an der Location nicht vertraglich (z.B. durch Hausordnung, Nutzungsverträge) untersagt sind. Sollte dies der Fall sein, kann der Auftragnehmer den Platz für das Feuerwerk an einen anderen, fußläufig erreichbaren Ort (bis zu 450 Meter) versetzen.
2) Sollte die Location nach schriftlicher Rückbestätigung wider Erwarten eine Änderung oder Absage der Aufbaufläche für das gebuchte Feuerwerk erteilen, fallen bei Stornierung oder Absage der Aufbaufläche je nach bereits getätigtem Aufwand Gebühren von bis zu 75% des Auftragswertes an.
3) Sofern Sondergebühren für die Nutzung der Fläche oder für die Zufahrt zum Brennplatz entstehen, werden diese nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zu 100% weiterberechnet.

 

6. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers stets Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle, sind in diesem Falle vom Auftraggeber zu tragen.

 

7. Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich durchzuführen. Er hat dabei den FH Pyrotechnik-Service einzuhalten, der
folgende Punkte umfasst:
1) Kostenübernahme der vollständigen Anfahrtskosten des Pyrotechnikers und deren Helfer. Jedoch nur bis zu einer Entfernung von 5km des Hauptfirmensitz der Firma FH Pyrotechnik. Die Entfernung von 5km setzt sich wie folgt zusammen: 2,5km Anfahrt hin, 2,5km Rückweg.

Entfernung welche mehr als 5km des Veranstaltungsortes betragen werden zum Handelsüblichen Kilometerpreis berechnet und gesondert auf dem Auftrag sowie Rechnung ausgelegt.

2) Mögliche Abweichungen vom Zündzeitpunkt (In diesem Fall: Uhrzeit der Zündung) müssen nicht zusätzlich bezahlt werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die gesetzlichen Zündzeiten eingehalten werden müssen, um das Feuerwerk durchführen zu können. Sollte es zu solch einer Verzögerung kommen, so trägt der Auftraggeber die Verantwortung soweit sie nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers entstanden ist.
3) Die professionelle Zündung vor Ort im Rahmen der einzuhaltenden Gesetze.
4) Die Einholung aller Genehmigungen bei der Gemeinde, dem Land oder dem Bund, sowie sämtlichen Behörden (Wasserschutzpolizei, Naturschutzamt, etc.)
5) Die eventuell notwendige Absperrung von Flächen, die gesetzlich während des Aufbaus und der Zündung des Feuerwerks nicht betreten bzw. befahren werden dürfen.
6) Ordnungsgemäße Entsorgung der Produkte
7) Grobreinigung des Abbrennplatzes.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen.


8. Ausfälle

Kann das Feuerwerk Aufgrund witterungsbedingter Einflüsse

(z.B. extremes Unwetter Waldbrandstufe 5, Grasbrandfeuerindex 4, Windstärke >9m/s)

nicht durchgeführt werden, hat der Auftraggeber das Recht das Feuerwerk an einem anderen Zündtermin ohne Veränderungsgebühren stattfinden zu lassen.

Für den Fall das kein Ersatztermin erwünscht oder gefunden wird, sowie aus Gründen die nicht von FH Pyrotechnik zu verantworten sind oder behördliche Untersagungen, welche die Durchführung des Feuerwerkes verhindern, wird eine  Aufwandsentschädigung in Höhe von 15% des Vertraglich festgelegten gesamt Betrages berechnet.
Im Krankheitsfalle des Pyrotechnikers steht es dem Auftragnehmer zu, die Feuerwerksveranstaltung abzusagen. Er ist verpflichtet sich um entsprechenden Ersatz zu bemühen, jedoch gibt es in diesem Fall keine Durchführungsgarantie. Der Auftragnehmer erstattet in diesem Fall alle durch den Auftraggeber bereits gezahlten Entgelte (ohne Zinsen).

Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 15 Werktagen Mittels bereits getätigte Zahlungsmittel.
Sollten die Punkte dieser AGB sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Auftraggeber nicht eingehalten werden, so steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet bereits geleistete Entgelte zu erstatten.

 

9. Stornierungsgebühren

Der Auftraggeber hat das Recht, die Auftragserteilung jederzeit zu stornieren. Eine Stornierung bedarf der Textform in deutscher Sprache, z.B. per E-Mail an info@fhpyrotechnik.de.
Durch die Stornierung seitens des Auftraggebers fallen je nach Frist die folgenden Gebühren an:
1) Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss.
2) Erfolgt die Stornierung nach einer Frist von 14 Tagen, nach Buchung bis 1 Monat, vor Zündung muss der Auftraggeber Stornierungsgebühren in Höhe von 25% des geplanten Auftragswertes tragen.
3) Erfolgt die Stornierung 3 Wochen vor Auftragsausführung oder später, muss der Auftraggeber Stornierungsgebühren in Höhe von 35% des geplanten Auftragswertes tragen.
4) Erfolgt eine Stornierung 14 Tage vor Auftragsausführung oder später, muss der Auftraggeber Stornierungsgebühren in Höhe von 100% des Auftragswertes tragen.
Sollte der Zündungstermin nachträglich auf ein späteres Datum verschoben werden, gilt bei Stornierung des Auftrags dennoch das ursprünglich gebuchte Datum als Grundlage für o.g. Fristen.


10. Widerrufsrecht des Auftraggeber

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage,

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns


Fabian Hilbig

Betreiber von www.FH Pyrotechnik.de
Wasserwerkstraße 6

09350 Lichtenstein

E-Mail: info@fhpyrotechnik.de


mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.


Widerrufsfolgen 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.


Ende der Widerrufsbelehrung 


Widerrufsformular

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An :

FH Pyrotechnik

Wasserwerkstraße 6

09350 Lichtenstein

E-Mail: info@fhpyrotechnik.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Dienstleistung (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

_____________________________________________________

Bestellt am (*)/erhalten am (*)

__________________

Name des/der Verbraucher(s)

_____________________________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s)

_____________________________________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

__________________

Datum

__________________

(*) Unzutreffendes streichen.


11. Entgelte und Bezahlung

Die Entgelte für die Feuerwerksveranstaltung, werden in schriftlicher Form verbindlich festgehalten.
Sofern auf der Rechnung nichts anderes vereinbart wurde, sind 100% des vereinbarten Entgeltes in Vorkasse innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Eventuelle Anzahlungsbeträge zur Sicherung des Pyrotechnikers, die vorher getätigt wurden, werden vom Anzahlungsbetrag abgezogen. Der Restbetrag wird fünf Tage vor dem vereinbarten Zündtermin des Feuerwerkes fällig. 

Die Wahl der Zahlungsweise ist Überweisung oder Bar Zahlung, oder wird im Auftrag schriftlich festgelegt. Bei Nichtbezahlung steht es dem Auftragnehmer zu Zahlungserinnerungen zu versenden. Nach 4 Woche Verzug wird die erste Zahlungserinnerung (ohne Mahngebühr) vorgenommen, anschließend wird bis zur Abgleichung des fälligen Betrages durch den Auftraggeber jede Woche eine Zahlungserinnerung versandt. 

Bei unseren Angeboten ist die Anmeldung des Feuerwerkes bei den entsprechenden Behörden inklusive, jedoch können je nach Veranstaltungsort zusätzliche Kosten für beispielsweise Flächennutzung, Sondergenehmigungen und Anfahrtskosten anfallen. Sowie alle Kosten die durch behördliche Auflagen oder ähnliches, im Zusammenhang mit der Durchführung des Feuerwerkes verbunden sind unter anderem Brandschutz durch Feuerwehr, Straßensperrungen, etc., werden zu 100% an den Auftraggeber berechnet.

 

12. Schadenersatz | Gewährleistung

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung, Nichtgefallen des Feuerwerkes und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde. 

 

13. Urheberrecht

Die Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks, sowie am Bild- und Tonmaterial, werden nicht übertragen und stehen dem Auftragnehmer zu, der diese für eigene Zwecke verwenden darf.

 

14. Erfüllungsort | Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

15. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen.

 

16. Sonstiges Hinweise | Gesetzliche Bestimmungen

1) Bitte beachten Sie, dass für uns die verfügbare Fläche, der Blickwinkel auf das Feuerwerk und eventuell vorhandene Hindernisse, die Dauer des Feuerwerks und die Art der Effekte sich entscheidend auf die Preisgestaltung auswirken können.

Wir behalten uns vor, für die Erstellung eines individuellen Angebotes eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,- € zu berechnen, nach Auftragserteilung sowie dessen Änderungen welche bei vollständiger Rechnungslegung verrechnet werden.

2) Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse 2 (Auch Kategorie F2 genannt) darf in der Bundesrepublik Deutschland nur an Volljährige Personen vom 29.12. (unter gegebenen Bedingungen ab 28.12) bis 31.12. abgegeben werden (Verkaufszeitraum entspr.§ 21 (1) der 1. SprengV).

 

Die Verwendung dieser pyrotechnischen Gegenstände ist auf Silvester (31.12.) und Neujahr (01.01.) beschränkt. Regionale Abweichungen dieser Regelung entnehmen Sie bitte aktueller Pressemitteilungen oder erfragen diese beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Ihrer örtlichen Stadtverwaltung bzw. Polizeidienststelle.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Fachwerkhäusern, Kinder-und Altersheimen ist verboten.
Ebenso ist die Einfuhr (zum Beispiel aus Polen) und Verwendung von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern verboten.
In Deutschland dürfen nur Feuerwerkskörper mit BAM-Zulassung (der „TÜV“ für Feuerwerk) verwendet werden. Zuwiderhandlungen können übrigens mit bis zu 50.000,- EUR (lt.§ 40 und § 41 des SprengG) Strafe zu Buche schlagen und ein Verfahren wegen Verstoß gegen das 
Sprengstoffgesetzes kann gegen Sie eingeleitet werden, auch wenn es „nur“ Knallfrösche sind.

 

Ihr Feuerwerk im Jahr:
Sie möchten zur Hochzeit, zum Geburtstag oder zur Firmenparty gerne ein Feuerwerk abbrennen ? Kein Problem, es ist möglich. Aber bitte beachten Sie:
Für den Kauf und das Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kl. II benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde

(Ordnungsamt der Stadt oder Bürgermeisteramt der Gemeinde).

Dies ist eine sinngemäße Wiedergabe des Gesetzestext ohne Gewähr auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Gesetzestext über Verwenden und Überlassen pyrotechnischer Gegenstände ist zu finden im Sprengstoffgesetzes, 1.Verordnung (insbes. §23 & §24).

 

Letzte Änderung April 2024